Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 53

§ 53 – Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Kurz erklärt

  • Junge Menschen ohne Schulabschluss können eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Erlangung des Hauptschulabschlusses beantragen.
  • Die Maßnahme wird nur gefördert, wenn sie nicht bereits von anderen Stellen angeboten wird.
  • Die Agentur für Arbeit soll die Bundesländer dazu bringen, sich an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.
  • Leistungen von Dritten, die die Förderung ergänzen, werden nicht angerechnet.
  • Ziel ist die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.